JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2284 BGB - Bestätigung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Bestätigung ausgeschlossen.
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