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JuraForum.deGesetzeBGB§ 228 BGB - Notstand 

Stand: 20.05.2013

§ 228 BGB - Notstand

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 6 (Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe)

Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.


Weitere Vorschriften um § 228 BGB

Entscheidungen zu § 228 BGB

  • BAG, 11.08.1998, 9 AZR 122/95 (A)
    Leitsätze: 1. Der Neunte Senat möchte die Auffassung vertreten, daß derArbeitnehmer als Gläubiger der Entgeltforderung die gesetzlichen Verzugs- und Prozeßzinsen im Sinne von §§ 288, 291 BGB vom Bruttobetrag der Forderung beanspruchen kann. Er weicht damit von der Rechtsprechung des Vierten Senats ab (z.B. in den Urteilen vom...

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