JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2279 BGB - Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.
Fußnoten:
Zu § 2279: Geändert durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3396).
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