JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2278 BGB - Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 4 (Erbvertrag)
(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.
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