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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2278 BGB - Zulässige vertragsmäßige Verfügungen 

§ 2278 BGB - Zulässige vertragsmäßige Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.

(2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden.



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