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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2276 BGB - Form 

Stand: 20.05.2013

§ 2276 BGB - Form

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften der § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.


Weitere Vorschriften um § 2276 BGB

Entscheidungen zu § 2276 BGB

  • OLG-STUTTGART, 29.08.2002, 19 U 39/02
    1. Behalten Eheleute in einem Erbvertrag, in dem sie Kinder vertragsmäßig je zur Hälfte als Schlusserben einsetzen, dem Überlebenden vor, den Nachlass unter den eingesetzten Kindern durch Vorausvermächtnisse und Teilungsanordnungen zu verteilen, so ist schon die Anordnung eines Vorausvermächtnisses über den gesamten Nachlass...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2276 BGB:

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