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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2276 BGB - Form 

§ 2276 BGB - Form

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 4 (Erbvertrag)

(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.
Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 57 Sonstige Änderungen von Bundesrecht

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