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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2273 BGB - (weggefallen) 

Stand: 17.06.2013

§ 2273 BGB - (weggefallen)

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)

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Weitere Vorschriften um § 2273 BGB

Entscheidungen zu § 2273 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 25.07.2002, 3 W 141/02
    Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrages die Verfügungen des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Ehegatten in der...
  • OLG-CELLE, 19.06.2002, 6 AR 2/02
    Zuständiges Gericht für die Aufbewahrung der Vorschrift eines gemeinschaftlichen Testaments nach der Eröffnung des Testaments des zunächst verstorbenen Ehegatten ist das Nachlassgericht, nicht dagegen das Gericht, bei dem das Testament ursprünglich verwahrt wurde.

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