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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2272 BGB - Rücknahme aus amtlicher Verwahrung 

Stand: 20.05.2013

§ 2272 BGB - Rücknahme aus amtlicher Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach § 2256 nur von beiden Ehegatten zurückgenommen werden.


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