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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2271 BGB - Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen 

Stand: 20.05.2013

§ 2271 BGB - Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)

(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.

(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.

(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 2271 BGB

Entscheidungen zu § 2271 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 14.05.2009, 26 U 31/08
    Artikel 26, Absatz 5 EGBGB regelt auch die Frage, nach welchem Statut sich die Wirksamkeit des Widerrufs einer wechselbezüglichen letztwilligen Verfügung richtet (hier: Erschwerung des Widerrufs durch das Erfordernis des Zugangs).
  • OLG-DUESSELDORF, 14.09.2007, I-3 Wx 131/07
    Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie "unser Vermögen erben" soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen,...
  • OLG-MUENCHEN, 21.12.2006, 31 Wx 71/06
    Das Verbot einer Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB ist auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu berücksichtigen.
  • OLG-MUENCHEN, 12.10.2006, 31 Wx 75/06
    Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis in einem gemeinschaftlichen Testament.
  • OLG-KARLSRUHE, 13.09.2006, 14 Wx 49/05
    1. Zur Auslegung der in einem Ehegattentestament enthaltenen Anordnung, wonach dem Überlebenden "das gesamte Vermögen bis zu seinem Tode verbleiben" soll und "erst dann nach der gesetzlichen Erbfolge geteilt werden" soll. 2. Zur Frage, ob ein nachfolgendes, infolge Formmangels unwirksames gemeinschaftliches Testament zur Auslegung...
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