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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2270 BGB - Wechselbezügliche Verfügungen 

Stand: 17.06.2013

§ 2270 BGB - Wechselbezügliche Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 2270 BGB

Entscheidungen zu § 2270 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 29.01.2008, 31 Wx 68/07
    Ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.09.2007, I-3 Wx 131/07
    Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie "unser Vermögen erben" soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen,...
  • OLG-MUENCHEN, 06.07.2007, 31 Wx 33/07
    1. Die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB ist erst dann heranzuziehen, wenn nach Überprüfung aller inner- und außerhalb des Testaments liegenden Umstände verbleibende Zweifel nicht zu beseitigen sind. 2. Ob zwischen Verfügungen von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament der in § 2270 BGB bezeichnete Zusammenhang der...
  • OLG-MUENCHEN, 16.04.2007, 31 Wx 108/06
    Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass die Testierenden eine Bindung des Überlebenden an die Erbeinsetzung nicht verwandter oder verschwägerter Personen herbeiführen wollen; vielmehr ist davon auszugehen, dass dem überlebenden Ehegatten das Recht belassen werden soll, die Schlusserbeneinsetzung...
  • OLG-MUENCHEN, 21.12.2006, 31 Wx 71/06
    Das Verbot einer Kumulation der Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB mit der des § 2069 BGB ist auch im Anwendungsbereich des § 2352 BGB zu berücksichtigen.
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Erwähnungen von § 2270 BGB in anderen Vorschriften

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