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JuraForum.deGesetzeBGB§ 227 BGB - Notwehr 

Stand: 19.04.2013

§ 227 BGB - Notwehr

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 6 (Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe)

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 227 BGB

Entscheidungen zu § 227 BGB

  • BGH, 30.10.2007, VI ZR 132/06
    a) Bei mehreren Schädigungshandlungen trifft den Verteidiger für jede einzelne die Beweislast, dass die Voraussetzungen einer Notwehrlage vorlagen. b) Ist streitig, welche Schadensfolgen die einzelnen Verletzungshandlungen nach sich gezogen haben, und sind nur einige dieser Handlungen durch Notwehr gerechtfertigt, muss der...
  • OLG-NAUMBURG, 13.09.2006, 6 U 61/06
    1. Ein Gastwirt, der im Rahmen seines Hausrechts einen betrunkenen und unter Drogeneinfluss stehenden Gast, der einen anderen Gast geschlagen und trotz Aufforderung des Gastwirts den Gastraum nicht verlassen hat (§ 123 Abs. 1 StGB), mittels körperlicher Gewalt aus seinen Gasträumen entfernt hat, haftet auch nicht teilweise auf...
  • OLG-KOBLENZ, 24.04.2006, 12 U 996/04
    Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbst gefährdenden Verhalten herausfordert, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des gesteigerten Risikos entstanden ist. Ist aber die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, so fällt eine Körperverletzung desjenigen, der...
  • OLG-HAMM, 21.02.2001, 13 U 208/00
    Leitsatz: 1) Zur Anwendbarkeit und zu den Voraussetzungen des § 1359 BGB bei einer unerlaubten Handlung unter Eheleuten. 2) Der Beitragsanspruch eines Rentenversicherungsträgers nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X bemisst sich danach, welche beitragspflichtigem Einkünfte der Verletzte ohne das Schadensereignis erzielt hätte. Bei einem...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 227 BGB:

  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
    • Abschnitt 5 (Schlussvorschriften)
  • Anlage 2 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
  • Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)

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