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JuraForum.deGesetzeBGB§ 227 BGB - Notwehr 

§ 227 BGB - Notwehr

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 6 (Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe)

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



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