Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2269 BGB - Gegenseitige Einsetzung 

Stand: 19.04.2013

§ 2269 BGB - Gegenseitige Einsetzung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist.

(2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.



Weitere Vorschriften um § 2269 BGB

Entscheidungen zu § 2269 BGB

  • BFH, 27.08.2008, II R 23/06
    Haben sich Ehegatten durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben und Verwandte als Schlusserben eingesetzt, ist das beim Tod des länger lebenden Ehegatten dem Werte nach noch vorhandene Vermögen des zuerst verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Bindungswirkung der getroffenen Verfügungen...
  • OLG-MUENCHEN, 30.07.2008, 31 Wx 29/08
    Wird ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament mit der Formulierung eingeleitet, "Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben", kann im Einzelfall die Auslegung ergeben, dass die letztwillige Verfügung auch für den Fall gelten soll, dass die Ehegatten mit...
  • OLG-MUENCHEN, 29.01.2008, 31 Wx 68/07
    Ein "Verlangen des Pflichtteils" im Sinne einer Pflichtteilsstrafklausel kann auch dann vorliegen, wenn der Anspruch aufgrund eines zuvor erfolgten Erlasses objektiv nicht mehr bestand.
  • OLG-DUESSELDORF, 14.09.2007, I-3 Wx 131/07
    Setzen Eheleute durch ein gemeinschaftliches Testament einander gegenseitig zu alleinigen Erben ein und bestimmen sie, dass nach ihrem Tode der Neffe der Ehefrau und dessen Familie "unser Vermögen erben" soll, so ist für die Frage ob der überlebende Ehegatte hierdurch gehindert ist, anderweit zu testieren, einerseits zu untersuchen,...
  • OLG-MUENCHEN, 16.07.2007, 31 Wx 35/07
    1. Der Begriff "gleichzeitig" bedeutet seinem Wortsinn nach, dass mehrere Ereignisse zur selben Zeit eintreten; der gleichzeitige Tod mehrerer untereinander erbberechtigter Personen führt dazu, dass keiner des anderen Erbe werden kann. 2. In erbrechtlicher Hinsicht kann von einem gleichzeitigen Tod daher nur die Rede sein, wenn die...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 2269 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2269 BGB:

Benutzer-Kommentare zu § 2269 BGB

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2269 BGB - Gegenseitige Einsetzung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche