JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2268 BGB - Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)
(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.
(2) Wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.
Fußnoten:
Zu § 2268: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909).
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