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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament 

Stand: 20.05.2013

§ 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.


Weitere Vorschriften um § 2266 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2266 BGB:

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