JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 8 (Gemeinschaftliches Testament)
Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2266 BGB:
Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.
Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2266 BGB - Gemeinschaftliches Nottestament"
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum