JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 226 BGB - Schikaneverbot
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 6 (Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe)
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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