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JuraForum.deGesetzeBGB§ 226 BGB - Schikaneverbot 

Stand: 17.06.2013

§ 226 BGB - Schikaneverbot

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 6 (Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe)

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.



Weitere Vorschriften um § 226 BGB

Entscheidungen zu § 226 BGB

  • BGH, 09.07.2007, II ZR 95/06
    a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen. b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann...
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 08.08.2006, OVG 9 L 27.06
    Die Ermächtigung des § 29 Gemeindehaushaltsverordnung Bbg, von der Einziehung von Kleinbeträgen (unter zehn Euro) abzusehen, eröffnet für den Schuldner keinen Anspruch auf eine entsprechende Verfahrensweise.
  • SAECHSISCHES-LAG, 17.02.2005, 2 Sa 751/03
    1) Das Wort "mobbing" kann aus Gründen des Prozessrechts nicht Teil des Tenors der Entscheidung eines deutschen Gerichts sein. 2) Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung der Gesundheit scheidet aus. 3) Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen sog. mobbingbedingter Verletzung des Allgemeinen...
  • BAYOBLG, 15.09.2004, 2Z BR 120/04
    1. Ein Wohnungseigentümer, der Rechtsnachfolger des Handlungsstörers ist, kann nicht auf Beseitigung, sondern lediglich auf Duldung der Beseitigung einer auf der Sondernutzungsfläche eines anderen Wohnungseigentümers errichteten Anlage in Anspruch genommen werden. 2. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot kommt nur in Betracht,...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 01.06.2004, 4 U 5/04
    Störungen des Spielbetriebes eines Golfplatzes durch Aufenthalt auf einem die Spielbahn kreuzenden Feldwirtschaftsweg.
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Erwähnungen von § 226 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 226 BGB:

  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
    • Abschnitt 5 (Schlussvorschriften)
  • Anlage 2 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
  • Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)

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