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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2258 BGB - Widerruf durch ein späteres Testament 

Stand: 20.05.2013

§ 2258 BGB - Widerruf durch ein späteres Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 7 (Errichtung und Aufhebung eines Testaments)

(1) Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.

(2) Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre.



Weitere Vorschriften um § 2258 BGB

Entscheidungen zu § 2258 BGB

  • BAYOBLG, 22.02.2005, 1Z BR 94/04
    1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens. 2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.
  • BAYOBLG, 12.07.2004, 1Z BR 49/04
    Zur Feststellung des Errichtungszeitpunkts bei datumsgleichen Testamenten.
  • BAYOBLG, 10.05.2004, 1Z BR 110/03
    Auslegung eines vor einem spanischen Notar errichteten Testaments, in dem der deutsche Erblasser seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin des in Spanien belegenen Vermögens einsetzt und erklärt, dass er seinen Kindern ausreichend Vermögensgegenstände in seinem in Deutschland errichteten Testament zugedacht hat, um deren...
  • OLG-FRANKFURT, 15.05.2003, 20 W 179/02
    Unterzeichnet der Erblasser sein anderweitig widerrufenes, eigenhändiges Testament unter Angabe des Datums und des Ortes erneut, so kann dies eine wirksame letztwillige Verfügung sein.
  • OLG-FRANKFURT, 07.04.2003, 20 W 368/02
    Wenn der Erblasser in einem früheren Testament zahlreiche Anordnungen getroffen, mehrere Personen als Miterben eingesetzt und zur Abwicklung einen Testamentsvollstrecker ernannt hat, so kann ein späteres Testament, in dem der Erblasser lediglich seine künftige Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, auch den Widerruf der...
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