JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2233 BGB - Sonderfälle
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 7 (Errichtung und Aufhebung eines Testaments)
(1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten.
(2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten.
Fußnoten:
Zu § 2233: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 2233 BGB - Sonderfälle" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum