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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2232 BGB - Öffentliches Testament 

§ 2232 BGB - Öffentliches Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 7 (Errichtung und Aufhebung eines Testaments)

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte.
Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.


Fußnoten:


Zu § 2232: Neugefasst durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Beurkundungsgesetz (BeurkG)
    • Sechster Abschnitt (Schlussvorschriften)
      • 1. (Verhältnis zu anderen Gesetzen)
        • a) (Bundesrecht)
      • § 57 Sonstige Änderungen von Bundesrecht

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