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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2232 BGB - Öffentliches Testament 

Stand: 20.05.2013

§ 2232 BGB - Öffentliches Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 7 (Errichtung und Aufhebung eines Testaments)

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.


Weitere Vorschriften um § 2232 BGB

Entscheidungen zu § 2232 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 13.06.2002, 9 U 177/01
    Zur Frage des Vorliegens eines Verzichts auch auf eine bereits erfolgte testamentarische Zuwendung, wenn der Begünstigte in einem Erb- und Pflichtteilsverzichtvertrag auf sämtliche ihm zustehende Erb- und Pflichtteilsansprüche verzichtet .
  • OLG-HAMM, 13.07.2000, 15 W 107/00
    Leitsatz: (Blankounterschrift zur Vorbereitung eines notariellen Testaments) Wird bei der Errichtung eiens Testaments durch mündliche Erklärung zur Niederschrift eines Notars die Unterschriftsleistung auf einem gesonderten Blatt vorgenommen, muß sichergestellt sein, daß mit der Unterschrift die gesamte Urkunde gebilligt wird....
  • OLG-HAMM, 15.11.1999, 15 W 476/99
    BGB § 2232; BeurkG §§ 22, 24 Abs. 1 u. 3, §§ 25, 31 (Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige Person) Leitsatz: 1. Der Senat hält nach der Entscheidung des BVerfG v. 19.01.1999 (NJW 1999, 1553) daran fest, daß ein schreibunfähiger Stummer ein Testament nicht durch reine Gebärden oder...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2232 BGB:

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