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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente 

Stand: 20.05.2013

§ 2231 BGB - Ordentliche Testamente

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 7 (Errichtung und Aufhebung eines Testaments)

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden

1.
zur Niederschrift eines Notars,
2.
durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.


Weitere Vorschriften um § 2231 BGB

Entscheidungen zu § 2231 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 15.01.2002, 14 Wx 114/01
    1. Ein formwirksames Testament verlangt keine einheitliche Errichtungshandlung und kann auch aus nicht miteinander verbundenen Blättern bestehen, wenn deren Zusammengehörigkeit erkennbar ist. 2. Der Testierende kann früher von ihm Geschriebenes zu seinem nunmehr gewollten Testament vollenden, ohne daß es darauf ankommt, ob er die...
  • BAYOBLG, 24.02.2000, 1Z BR 40/99
    1. Hat ein Erblasser in einem späteren Testament nur die Erbeinsetzung wiederholt, dagegen nicht die in einem früheren Testament angeordnete Nacherbfolge, so kann ein derartiger Widerspruch zwischen nacheinander errichteten letztwilligen Verfügungen gemäß § 2258 Abs. 1 BGB zur Aufhebung der Nacherbfolge führen. 2. Ist nicht...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2231 BGB:

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