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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2229 BGB - Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit 

Stand: 17.06.2013

§ 2229 BGB - Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 7 (Errichtung und Aufhebung eines Testaments)

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.



Weitere Vorschriften um § 2229 BGB

Entscheidungen zu § 2229 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 14.08.2007, 31 Wx 16/07
    1. Zum Ermessen des Gerichts bei der Wahl zwischen Frei- und Strengbeweis zur Frage der Testierfähigkeit. 2. Zu den Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei Demenz. 3. Es gibt keine nach dem Schwierigkeitsgrad der letztwilligen Verfügung abgestufte Testierfähigkeit.
  • BAYOBLG, 24.03.2005, 1Z BR 107/04
    1. Die Freiheit des Willensentschlusses des Testierenden beinhaltet seinem Sinn nach auch die insoweit erforderliche Unabhängigkeit des Erblassers von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter. 2. Zur Frage, inwieweit der Tatrichter ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit auf die Beachtung medizinischer Detailfragen zu...
  • BAYOBLG, 09.03.2005, 1Z BR 108/04
    Die Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung ist auch Verfügung von Todes wegen. Ihre Wirksamkeit setzt Testierfähigkeit zum Zeitpunkt der Rücknahme voraus. Die Rücknahme unterliegt ferner der Anfechtung nach § 2078 BGB.
  • BAYOBLG, 09.03.2005, 1Z BR 112/04
    1. Die maschinell erstellte Überschrift "Testament" führt nicht zur Nichtigkeit des handschriftlich geschriebenen Testaments, wenn der eigenhändig geschriebene Teil als selbständige Verfügung für sich einen abgeschlossenen Sinn ergibt. 2. Bei Auslegung des Begriffs der Testierunfähigkeit kann das Vorhandensein einzelner...
  • BAYOBLG, 07.09.2004, 1Z BR 73/04
    1. Zur Frage der Testierunfähigkeit bei Vorliegen einer vaskulären Demenz. 2. Zur ergänzenden Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin unter Übergehung ihrer Geschwister einen Neffen des vorverstorbenen Ehemanns einsetzt, dieser vor ihr stirbt und zwei Töchter hinterlässt.
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