JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2227 BGB - Entlassung des Testamentsvollstreckers
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
Fußnoten:
Zu § 2227: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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