JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2226 BGB - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit - kündigen.
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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