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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2226 BGB - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker 

§ 2226 BGB - Kündigung durch den Testamentsvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit - kündigen.
Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht.
Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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