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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2224 BGB - Mehrere Testamentsvollstrecker 

Stand: 20.05.2013

§ 2224 BGB - Mehrere Testamentsvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.


Weitere Vorschriften um § 2224 BGB

Entscheidungen zu § 2224 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 08.06.2006, 3 Wx 65/06
    In der auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss,...
  • OLG-SCHLESWIG, 08.06.2006, 3 Wx 64/05
    In der auch 2 1/2 Jahre nach dem Erbfall fehlenden Erstellung eines gemeinschaftlichen Nachlassverzeichnisses durch zwei gemeinsam berufene Testamentsvollstrecker liegt eine grobe Pflichtverletzung, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Nachlassgerichtes deren Abberufung rechtfertigen kann, wenn beiden der Vorwurf gemacht werden muss,...
  • BAYOBLG, 08.06.2001, 1Z BR 74/00
    Miterben können Testamentsvollstrecker sein, wenn der Erblasser eine von der gemeinschaftlichen Amtsführung abweichende Anordnung trifft, weil er Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2224 BGB:

  • Rechtspflegergesetz (RPflG)
    • Zweiter Abschnitt (Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren)
  • § 16 Nachlass- und Teilungssachen

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