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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker 

Stand: 17.06.2013

§ 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.


Weitere Vorschriften um § 2223 BGB

Entscheidungen zu § 2223 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 28.04.2005, 1 U 4922/04
    Die Kreditsachbearbeiter einer Bank haben den Inhalt einer Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch vor der Bestellung einer Grundschuld selbständig zu überprüfen. Geht das Grundbuchamt dem Testamentsvollstreckervermerk nicht nach und trägt die Grundschuld entgegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ein, ist beim...

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