JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2223 BGB - Vermächtnisvollstrecker
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
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