JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2221 BGB - Vergütung des Testamentsvollstreckers
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.
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