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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2221 BGB - Vergütung des Testamentsvollstreckers 

Stand: 20.05.2013

§ 2221 BGB - Vergütung des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.


Weitere Vorschriften um § 2221 BGB

Entscheidungen zu § 2221 BGB

  • BGH, 13.12.2007, IX ZR 196/06
    a) Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner. b) Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" nicht die Vergütung und Auslagen des...
  • BFH, 02.02.2005, II R 18/03
    Die vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstreckervergütung unterliegt, auch soweit sie eine angemessene Höhe überschreitet, im Regelfall nicht der Erbschaftsteuer, sondern in vollem Umfang der Einkommensteuer.
  • OLG-KARLSRUHE, 21.12.2000, 9 U 203/99
    Leitsatz Zur Vergütung von zwei Testamentsvollstreckern als Gesamtvollstrecker mit teilweise eigenen Aufgaben. § 2221 BGB, Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21.12.2000 - 9 U 203/00 -. Das Urteil ist nicht revisibel

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