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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2220 BGB - Zwingendes Recht 

Stand: 20.05.2013

§ 2220 BGB - Zwingendes Recht

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.


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