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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2219 BGB - Haftung des Testamentsvollstreckers 

Stand: 20.05.2013

§ 2219 BGB - Haftung des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.


Weitere Vorschriften um § 2219 BGB

Entscheidungen zu § 2219 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 29.05.2008, 2 U 1620/06
    1. Der Testamentsvollstrecker hat unmittelbar nach Annahme des Amtes unverzüglich ein Verzeichnis der in seiner Verwaltung stehenden Nachlassgegenstände zu erstellen und bekannte Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen. 2. War die Einschaltung eines Rechtsanwalts, der besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Erb- und Steuerrechts...
  • OLG-KARLSRUHE, 16.07.2004, 14 U 87/03
    1. Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amtes zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: der eines Rechtsanwalts - zur Prozessführung entschlossen, so ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlaß entnommenen...
  • LAG-BERLIN, 25.10.2002, 19 Sa 1484/02
    1. Der Testamentsvollstrecker handelt wie ein Unternehmer im Sinne der Rechtsprechung des BAG zur betriebsbedingten Kündigung. 2. Zum widerprüchlichen Verhalten des Arbeitgebers bei der Zusage eines "sicheren Arbeitsplatzes".
  • BGH, 18.09.2002, IV ZR 287/01
    Schadensersatzansprüche gegen Testamentsvollstrecker nach § 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren seit ihrer Entstehung, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist.
  • OLG-CELLE, 11.10.2001, 22 U 68/98
    Schuldet der Erbe den Pflichtteil, aber nicht das (Nach-)Vermächtnis, kann der schon geleistete Pflichtteil nicht auf das später angefallene Nachvermächtnis angerechnet werden, das Pflichtteilsbegehren indessen als Ausschlagung des Nachvermächtnisses auszulegen sein.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

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