Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung 

Stand: 20.05.2013

§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.


Weitere Vorschriften um § 2218 BGB

Entscheidungen zu § 2218 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 21.12.2006, 5 UF 190/06
    Die Eltern sind die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder. Die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes und Testamentsvollstrecker in einer Person begründet deshalb für sich allein keinen Interessengegensatz, der ohne konkreten Anlass...
  • OLG-KARLSRUHE, 20.10.2005, 8 U 155/05
    Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird,unterliegen nicht als erbrechtliche Ansprüche im Sinne von § 197 Abs.1 Nr.2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.
  • OLG-KARLSRUHE, 16.07.2004, 14 U 87/03
    1. Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amtes zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: der eines Rechtsanwalts - zur Prozessführung entschlossen, so ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlaß entnommenen...
  • BAYOBLG, 08.06.2001, 1Z BR 74/00
    Miterben können Testamentsvollstrecker sein, wenn der Erblasser eine von der gemeinschaftlichen Amtsführung abweichende Anordnung trifft, weil er Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2218 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche