§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 (Erbrecht) Abschnitt 3 (Testament) Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.
(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.
Die Eltern sind die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer minderjährigen Kinder.
Die Wahrnehmung der Aufgaben als alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen erbenden Kindes und Testamentsvollstrecker in einer Person begründet deshalb für sich allein keinen Interessengegensatz, der ohne konkreten Anlass...
Ansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2218 BGB, für die auf auftragsrechtliche Vorschriften verwiesen wird,unterliegen nicht als erbrechtliche Ansprüche im Sinne von § 197 Abs.1 Nr.2 BGB der dreißigjährigen Verjährungsfrist, sondern der Regelverjährung nach § 195 BGB.
1. Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amtes zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: der eines Rechtsanwalts - zur Prozessführung entschlossen, so ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlaß entnommenen...
Miterben können Testamentsvollstrecker sein, wenn der Erblasser eine von der gemeinschaftlichen Amtsführung abweichende Anordnung trifft, weil er Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss zulässt.