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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung 

§ 2218 BGB - Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2) Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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