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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2217 BGB - Überlassung von Nachlassgegenständen 

Stand: 20.05.2013

§ 2217 BGB - Überlassung von Nachlassgegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.


Weitere Vorschriften um § 2217 BGB

Entscheidungen zu § 2217 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2006, 20 W 369/05
    1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. 2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück...
  • OLG-KOELN, 01.10.1999, 19 U 167/98
    LS: Tritt der Vorerbe seinen Anteil am Nachlass in zulässiger Weise an die Nacherben ab, so hat der Testamentvollstrecker auch bei unbefristet angeordneter Testamentsvollstreckung Barvermögen, dessen er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht mehr bedarf, an die Nacherben herauszugeben (§ 2217 BGB).
  • BFH, 09.06.1999, II B 101/98
    BUNDESFINANZHOF Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 31 Abs. 5 ErbStG 1974 ist im Regelfall auf den Erwerb von Todes wegen seitens des/der Erben beschränkt. ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1, 3, § 31 Abs. 1, 2, 5, § 32 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 § 47, § 149 Abs. 1 Satz 1, §...

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