JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2214 BGB - Gläubiger des Erben
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.
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