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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2212 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten 

§ 2212 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.



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