JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2212 BGB - Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.
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