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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2210 BGB - Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung 

Stand: 17.06.2013

§ 2210 BGB - Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Eine nach § 2209 getroffene Anordnung wird unwirksam, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll. Die Vorschrift des § 2163 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 2210 BGB

Entscheidungen zu § 2210 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 19.09.2008, 3 Wx 98/03
    1. Die Testamentsauslegung nach § 2084 BGB kann ergeben, dass eine angeordnete Dauervollstreckung über die 30-Jahres-Grenze hinaus - hier bis zum Tod des Vorerben - fortdauern soll (§ 2210 S.2 BGB). 2. Nimmt ein Testamentsvollstrecker einen wesentlichen Teil des Nachlasses nicht in seine Verwaltung und verschweigt er den Erben die...
  • BGH, 05.12.2007, IV ZR 275/06
    a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.09.2006, 12 U 54/06
    Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2210 BGB:

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