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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2207 BGB - Erweiterte Verpflichtungsbefugnis 

Stand: 20.05.2013

§ 2207 BGB - Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.


Weitere Vorschriften um § 2207 BGB

Entscheidungen zu § 2207 BGB

  • OLG-CELLE, 31.10.2002, 6 W 122/02
    1. Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu Vorerben sowie Kindes des Ehemannes aus einer früheren Ehe als Nacherben ein, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit der Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Ehegatten eingesetzt ist. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis,...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2207 BGB:

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