JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2205 BGB - Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten.
Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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