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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2205 BGB - Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis 

Stand: 20.05.2013

§ 2205 BGB - Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.



Weitere Vorschriften um § 2205 BGB

Entscheidungen zu § 2205 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 27.11.2006, 6 W 558/06
    Zur prozessualen Stellung der Erben bei einem Rechtsstreit gegen den Testamentsvollstrecker.
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 03.11.2006, 3 W 188/06
    1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 03.05.2006, 1 U 265/05
    Eigentumsübertragung trotz fortbestehenden Mietbesitzes des Veräußerers.
  • BVERWG, 17.10.2005, BVerwG 7 C 8.05
    Der Erbe eines vor In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes verstorbenen Geschädigten kann vermögensrechtliche Ansprüche auch dann selbstständig geltend machen, wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
  • OLG-MUENCHEN, 28.04.2005, 1 U 4922/04
    Die Kreditsachbearbeiter einer Bank haben den Inhalt einer Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch vor der Bestellung einer Grundschuld selbständig zu überprüfen. Geht das Grundbuchamt dem Testamentsvollstreckervermerk nicht nach und trägt die Grundschuld entgegen der angeordneten Testamentsvollstreckung ein, ist beim...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 2205 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2205 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
      • § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

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