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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2205 BGB - Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis 

§ 2205 BGB - Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten.
Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 3 (Testament)
        • Titel 6 (Testamentsvollstrecker)
      • § 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
      • § 2208 Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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