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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2204 BGB - Auseinandersetzung unter Miterben 

Stand: 20.05.2013

§ 2204 BGB - Auseinandersetzung unter Miterben

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2057a zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.


Weitere Vorschriften um § 2204 BGB

Entscheidungen zu § 2204 BGB

  • BGH, 14.05.2009, V ZB 176/08
    Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers schließt die Anordnung der Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft an einem der Testamentsvollstreckung unterliegenden Grundstück auch gegenüber einem Gläubiger eines Miterben aus, der dessen Anteil an dem Nachlass gepfändet hat.

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