Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 2199 BGB - Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers 

Stand: 20.05.2013

§ 2199 BGB - Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.


Weitere Vorschriften um § 2199 BGB

Entscheidungen zu § 2199 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 09.07.2008, 31 Wx 3/08
    1. Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Pflichtverletzungen bei der Verwaltungsvollstreckung und daraus resultierendem berechtigten Misstrauen in die unparteiliche Amtsführung. 2. Die Auslegung einer testamentarisch verfügten Ermächtigung des Testamentsvollstreckers, einen Nachfolger zu ernennen, kann ergeben, dass die...
  • OLG-HAMM, 15.01.2007, 15 W 277/06
    1) Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist. 2) Ist dem...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 28.09.2006, 12 U 54/06
    Ist die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus "bis zum Tod des Erben oder der Testamentsvollstrecker" angeordnet, und zwar je nachdem welches dieser Ereignisse zuletzt eintritt, so ist maßgeblich für den Beendigungsgrund "Tod des Testamentsvollstreckers" das Ableben des letzten Testamentsvollstreckers, der bei...
  • OLG-DUESSELDORF, 03.05.2000, 3 Wx 21/00
    Die von einem Testamentsvollstrecker eingelegte Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung unzulässig, wenn er nicht nachweist, dass er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2199 BGB:

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 2199 BGB - Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche