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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2198 BGB - Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten 

Stand: 20.05.2013

§ 2198 BGB - Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.


Weitere Vorschriften um § 2198 BGB

Entscheidungen zu § 2198 BGB

  • BGH, 05.12.2007, IV ZR 275/06
    a) Die Fortdauer der Testamentsvollstreckung über 30 Jahre hinaus unterliegt gemäß § 2210 BGB einer zeitlichen Begrenzung. b) Sind seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen und soll die Verwaltung des Nachlasses nach dem Willen des Erblassers über 30 Jahre hinaus bis zum Tode des Testamentsvollstreckers fortdauern, verliert die...
  • OLG-DUESSELDORF, 31.10.2003, I-3 Wx 266/03
    Dem gewöhnlichen Nachlassgläubiger steht kein Beschwerderecht gegen die ablehnende Entscheidung des Nachlassgerichts zu, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.
  • OLG-DUESSELDORF, 03.05.2000, 3 Wx 21/00
    Die von einem Testamentsvollstrecker eingelegte Beschwerde gegen die Einziehung des Erbscheins ist wegen fehlender Rechtsbeeinträchtigung unzulässig, wenn er nicht nachweist, dass er wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2198 BGB:

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