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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2197 BGB - Ernennung des Testamentsvollstreckers 

Stand: 20.05.2013

§ 2197 BGB - Ernennung des Testamentsvollstreckers

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 6 (Testamentsvollstrecker)

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.


Weitere Vorschriften um § 2197 BGB

Entscheidungen zu § 2197 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2005, 20 W 305/02
    1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde. 2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30...
  • BGH, 26.01.2005, IV ZR 296/03
    Ein Alleinerbe oder alleiniger Vorerbe kann zugleich Erbentestamentsvollstrecker sein, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf die sofortige Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt und das Nachlaßgericht bei groben Pflichtverstößen einen anderen Testamentsvollstrecker bestimmen kann.
  • BAYOBLG, 08.09.2004, 1Z BR 59/04
    1. Zur Frage der Annahme der Erbschaft durch schlüssiges Verhalten im Falle einer Auskunftsklage gegen den Testamentsvollstrecker. 2. Grundsätzlich keine Ernennung des Alleinerben zum alleinigen Testamentsvollstrecker.
  • OLG-CELLE, 27.11.2003, 6 W 64/03
    Bei einer letztwilligen Verfügung, deren Wirkung vom Willen eines anderen als des Erblassers abhängt, ist die Unwirksamkeit nach § 2065 Abs. 1 BGB oder die Wirksamkeit als aufschiebend bedingte Verfügung (§§ 2074, 2197 Abs. 2 BGB) danach abzugrenzen, ob ein spezifisches Interesse des Erblassers an der Verfügung feststellbar ist...
  • BVERWG, 08.05.2003, BVerwG 7 C 63.02
    1. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch den Testamentsvollstrecker wirkt zu Gunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfall bereits vor dem In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes eingetreten war und der vermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechtsnachfolgers des verstorbenen...
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