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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2194 BGB - Anspruch auf Vollziehung 

Stand: 20.05.2013

§ 2194 BGB - Anspruch auf Vollziehung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 5 (Auflage)

Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.


Weitere Vorschriften um § 2194 BGB

Entscheidungen zu § 2194 BGB

  • OLG-SCHLESWIG, 12.08.2004, 7 U 135/03
    Auf die Formnichtigkeit eines schenkungsweise abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnisses der Erblasser können sich die Erben jedenfalls dann nicht berufen, wenn sich im Testament des Erblassers eine Auflage befindet, dass die Erben das Schuldanerkenntnis zu beachten hätten.
  • OLG-KARLSRUHE, 07.05.2004, 14 U 103/02
    Der Erbe kann auch dann gemäß § 2194 BGB die Vollziehung einer Auflage verlangen, wenn er selbst durch die Auflage begünstigt wird.

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