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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2190 BGB - Ersatzvermächtnisnehmer 

Stand: 19.04.2013

§ 2190 BGB - Ersatzvermächtnisnehmer

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Hat der Erblasser für den Fall, dass der zunächst Bedachte das Vermächtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des Vermächtnisses einem anderen zugewendet, so finden die für die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 2190 BGB

Entscheidungen zu § 2190 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 10.09.2003, 1 U 7/03
    Eine Anwendung der Vorschriften der §§ 2191 Abs. 2, 2102 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel der eingesetzte Vermächtnisnehmer als Ersatzvermächtnisnehmer gilt, kommt nur dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Testamentsauslegungsmöglichkeiten doch ernsthafte Zweifel bestehen, ob jemand als Ersatz- oder als...

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