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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage 

Stand: 17.06.2013

§ 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.


Weitere Vorschriften um § 2186 BGB

Entscheidungen zu § 2186 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 27.10.2005, 8 U 626/04
    1. Vermacht der überlebende Ehegatte einer fortgesetzten Gütergemeinschaft einem gemeinschaftlichen Abkömmling ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück und beschwert diesen mit einer Ausgleichszahlung zu Gunsten des anderen gemeinschaftlichen Abkömmlings, so liegt darin die Anordnung von Verschaffungsvermächtnissen und damit...

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