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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage 

§ 2186 BGB - Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.



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