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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2183 BGB - Haftung für Sachmängel 

§ 2183 BGB - Haftung für Sachmängel

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm an Stelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird.
Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur Nacherfüllung setzen muss.
Auf diese Ansprüche finden die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 2183: Geändert durch G vom 24. 9. 2009 (BGBl I S. 3142).



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