JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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