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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.


Weitere Vorschriften um § 2181 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2181 BGB:

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