JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 2181 BGB:
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