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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit 

§ 2181 BGB - Fälligkeit bei Beliebigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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