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JuraForum.deGesetzeBGB§ 218 BGB - Unwirksamkeit des Rücktritts 

§ 218 BGB - Unwirksamkeit des Rücktritts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 5 (Verjährung)
         Titel 3 (Rechtsfolgen der Verjährung)

(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.
§ 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Kauf, Tausch)
          • Untertitel 1 (Allgemeine Vorschriften)
        • § 438 Verjährung der Mängelansprüche
        • Titel 9 (Werkvertrag und ähnliche Verträge)
          • Untertitel 1 (Werkvertrag)
        • § 634a Verjährung der Mängelansprüche

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