JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 218 BGB - Unwirksamkeit des Rücktritts
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 3 (Rechtsfolgen der Verjährung)
(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635 Abs. 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre.
§ 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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