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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2177 BGB - Anfall bei einer Bedingung oder Befristung 

Stand: 20.05.2013

§ 2177 BGB - Anfall bei einer Bedingung oder Befristung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Ist das Vermächtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.


Weitere Vorschriften um § 2177 BGB

Entscheidungen zu § 2177 BGB

  • OLG-FRANKFURT, 12.06.2001, 23 U 51/00
    Zur Unterscheidung zwischen einem Vermächtnis (§ 2279 BGB), einer Auflage (§ 1940 BGB) und der Anordnung einer Nacherbfolge (§ 2100 BGB) in einer letztwilligen Verfügung.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 2177 BGB:

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