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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2176 BGB - Anfall des Vermächtnisses 

§ 2176 BGB - Anfall des Vermächtnisses

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.



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