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JuraForum.deGesetzeBGB§ 2175 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse 

Stand: 17.06.2013

§ 2175 BGB - Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 (Erbrecht)
      Abschnitt 3 (Testament)
         Titel 4 (Vermächtnis)

Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.


Weitere Vorschriften um § 2175 BGB

Entscheidungen zu § 2175 BGB

  • BFH, 07.03.2006, VII R 12/05
    1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch --auch aus einer Zusammenveranlagung-- vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922...
  • OLG-CELLE, 13.02.2003, 22 U 88/00
    Der Gedanke, dass ein durch Vereinigung von Recht und Schuld erloschenes Rechtsverhältnis als fortbestehend gilt, wenn schutzwürdige Belange Dritter berührt sind, gilt auch für einen durch Vereinigung von Kläger- und Beklagtenpartei beendeten Prozess.

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