JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2170 BGB - Verschaffungsvermächtnis
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
(1) Ist das Vermächtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.
(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außer Stande, so hat er den Wert zu entrichten.
Ist die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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