JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 217 BGB - Verjährung von Nebenleistungen
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 5 (Verjährung)
Titel 3 (Rechtsfolgen der Verjährung)
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.
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