JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2167 BGB - Belastung mit einer Gesamthypothek
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
Sind neben dem vermachten Grundstück andere zur Erbschaft gehörende Grundstücke mit der Hypothek belastet, so beschränkt sich die im § 2166 bestimmte Verpflichtung des Vermächtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem Verhältnis des Wertes des vermachten Grundstücks zu dem Wert der sämtlichen Grundstücke entspricht.
Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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