JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 2163 BGB - Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
Buch 5 (Erbrecht)
Abschnitt 3 (Testament)
Titel 4 (Vermächtnis)
(1) Das Vermächtnis bleibt in den Fällen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:
(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjährigen Frist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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